In Deutschland ist ab 01.07.2004 das anwaltliche Honorar durch das Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. Unterschieden wird zwischen Festgebühren und Rahmengebühren.
Festgebühren fallen in der Regel für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.
Rahmengebühren sind vorwiegend im außergerichtlichen Bereich und in den Gebieten des Strafrechts, Disziplinarrechts und Sozialrechts vorgesehen.
Im Vergütungsverzeichnis sind die Gebührentatbestände als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG aufgeführt.
Seit 01.07.2006 ist für die Beratung keine gesetzliche Gebühr mehr vorgesehen.
Bei Verbrauchern beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,- Euro. Die Kanzlei bietet Erstberatungen gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins oder bei geringem Umfang und geringer Bedeutung ab 50,- Euro (je angefangener 1/2 Stunde) an.
Bei hoher Bedeutung oder größerem Umfang wird mit dem Mandanten nach vorheriger Beratung durch den Anwalt eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen.
Die Kanzlei ist Ihnen selbstverständlich auch bei der Beiordnung als Pflichtverteidiger, Nebenkläger oder Zeugenbeistand behilflich.
In Arbeitssachen besteht die gesetzliche Besonderheit, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtsszugs der Mandant seine Anwaltskosten auch zu tragen hat, wenn er obsiegt (§ 12 a ArbGG).
Bei Fragen zu Anwaltskosten stehen wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung !